Satzung über den Bebauungsplan „Hasenwinkel“ 1. Änderung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin


Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 21.06.2012 unter der Drucksache Nr. 78/2012 beschlossene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Pausin für das ca. 4,02 ha  große Gebiet südlich des Wansdorfer Weges und nördlich der Landesstraße L16 in der Gemarkung Pausin mit den Flurstücken 33 bis 35, 37/1 bis 37/4, 39/1, 39/2, 40/1 bis 40/3, 42 (tlw.), 43/1, 43/3, 54 (tlw.), 122 bis 125, 128 bis 132, 169 bis 171 und 182 bis 184  der Flur 7 (Katasterstand 2012), bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil,  wurde gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bereits im Amtsblatt am 28.06.2012 bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Hasenwinkel“, 1. Änderung incl. Planwerk und Begründung (in der Satzungsfassung Mai 2012) tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt rückwirkend zum Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am 28.06.2012 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend ist der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft -> Bebauungspläne -> Ortsteil Pausin) einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, den 13. Juni 2019      

Dienstsiegel                  Bodo Oehme
                                         Bürgermeister