Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans „WA I – In den Hufen“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf


Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 11.04.2019 unter der Drucksache DR 069/2019 beschlossene Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans „WA I – In den Hufen“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Wansdorf in der Fassung vom 22. Februar 2019 - bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung - für das am östlichen Ortsausgang des Ortsteils Wansdorf beiderseits der Wansdorfer Dorfstraße liegende Plangebiet mit dem 0,3ha großen Änderungsbereich (Flurstücke 288, 356 und 357 der Flur 4 der Gemarkung Wansdorf) (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Die 1. Änderungssatzung über den Bebauungsplan „WA I – In den Hufen“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.17, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft -> Bebauungspläne -> Ortsteil Wansdorf) einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 23. Mai 2019

Dienstsiegel                  Bodo Oehme
                                        Bürgermeister