Satzung über den Bebauungsplan „An der Brieselanger Straße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin


Die von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 19.09.2019 unter der Drucksache DR 097/2019 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „An der Brieselanger Straße“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Pausin bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung für das ca. 2,55ha große, südwestlich der Ortslage Pausin gelegene Plangebiet wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich besteht aus den nachfolgend genannten Flurstücken in der Gemarkung Pausin:

                Flurstücke 241, 40/25, 40/27, 40/29, 40/30, 242 tlw. und 34 tlw. der Flur 5,
                 (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches).

Die Satzung über den Bebauungsplan „An der Brieselanger Straße“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.17, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

              

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstagvon 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitagvon 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                                              (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft -> Bebauungspläne -> Ortsteil Pausin) einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-plans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 14. Oktober 2019                           

                                            Bodo Oehme
(Dienstsiegel)                  Bürgermeister