8. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien


Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22 Nr.18), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 22.06.2023. folgende 8. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 06.01.2009 (Beschluss-Nr. 252/2008 vom 18.12.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 22.01.2009), zuletzt geändert durch die 7. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 08.06.2022 (Beschluss-Nr. 196/2021-1 vom 19.05.2022 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 23.06.2022) wird wie folgt geändert:

Es wird der „§ 2a Teilnahme an Sitzungen per Video“ wie folgt neu nach „§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (34 BbgKVerf)“ eingefügt.

Die Sitzungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien finden grundsätzlich in Präsenzsitzung statt.

  1. Mitglieder der Gemeindevertretung können auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Für die Erfüllung der erforderlichen technischen Voraussetzungen hat das Mitglied der Gemeindevertretung selbst Sorge zu tragen.
  2. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn das Mitglied der Gemeindevertretung seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann. In diesem Fall ist der Antrag mittels des Vordrucks „Antrag auf Sitzungsteilnahme per Video“ (Anlage 1) spätestens 3 Tage vor der Sitzung, bei unvermeidlichen kurzfristigen Verhinderung unverzüglich, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr vor dem Sitzungstag, über den Sitzungsdienst an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu stellen.
  3. Für die konstituierende Sitzung gilt ausschließlich Präsenzpflicht. Ferner besteht für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Bürgermeister, bzw. seiner Stellvertretung die verpflichtende persönliche Teilnahme am Sitzungsort. 
  4. Muss das Mitglied der Gemeindevertretung die Videositzung vorzeitig verlassen, so ist dies dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.
  5. Treten bei dem Mitglied der Gemeindevertretung das über Video zugeschalten ist während der Teilnahme per Video technische Störungen auf, die eine weitere Teilnahme verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten und durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in der Sitzung zu nennen und durch den Sitzungsdienst in der Niederschrift mit aufzunehmen. Eine zeitweise Teilnahme per Audio aufgrund technischer Störungen ist unbeachtet. Eine zeitweise technische Störung liegt vor, wenn sie nicht länger als bis zum aufgerufenen Tagesordnungspunkt auftritt.
  1. Sind in einer Sitzung der Gemeindevertretung Wahlen gemäß § 12 der Geschäftsordnung der Gemeinde Schönwalde-Glien erforderlich ist die Teilnahme der Mitglieder der Gemeindevertretung zwingend in Präsenz erforderlich.
  2. Bei der Teilnahme an Sitzung der Gemeindevertretung per Video, haben die Mitglieder der Gemeindevertretung für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weitere Person die Sitzung verfolgen kann.

§ 10 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

Der Satz vor dem „.“ Ist wie folgt zu ergänzen „, bzw. die weitere Teilnahme per Video untersagen.“

§ 11 Abs. 1 ist nach Satz 4 folgender neuer Satz 5 einzufügen.

Nehmen Gemeindevertreter per Video oder Audio an der Sitzung teil, so wird das Abstimmungsverhalten durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt abgefragt und in das Abstimmungsergebnis mit aufgenommen.

§ 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden folgende Auflistungen eingefügt.

„j) Die Niederschrift wird als Verlaufsprotokoll verfasst, so dass jede Wortmeldung chronologisch aufgeführt wird und die Inhalte des Redebeitrages zusammengefasst und in indirekter Rede festgehalten werden.

k) Fragen der Einwohner und der Mitglieder der Gemeindevertreter, sowie die entsprechenden Antworten müssen in der Niederschrift erfasst werden.

l) Nach Ankündigung eines Mitgliedes der Gemeindevertretung muss dessen Redebeitrag wortwörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden.“

Des Weiteren wird der § 17 wie folgt geändert.

  1. Der Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Niederschriften in den Ausschüssen müssen die in § 13 Abs. 2 a) bis i) dieser Geschäftsordnung enthaltenden Mindestanforderungen erfüllen, die Anwendungen weiteren Inhalte nach den Aufzählungen j) bis l) sind durch den jeweiligen Ausschuss selbst zu bestimmen.“

Des Weiteren wird der § 20 wie folgt zu ändert.

  1. Im Absatz 6 ist nach dem letzten Satz, folgender Satz mit einzufügen:

„Die Niederschriften der Ortsbeiratssitzung müssen die in § 13 Abs. 2 a) bis i) dieser Geschäftsordnung enthaltenden Mindestanforderungen erfüllen, die Anwendung der weiteren Inhalte nach den Aufzählungen j) bis l) sind durch den jeweiligen Ortsbeirat selbst zu bestimmen.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 8. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 10. Juli 2023

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister