Satzung zum Bürgerhaushalt der Gemeinde Schönwalde-Glien


Aufgrund des § 13 Satz 3, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I/07 Nr. 19 S. 286) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 20.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Bürgerhaushalt

(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus durch:

a) die Bereitstellung eines gesonderten Budgets

b) die Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und

c) die Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner

(2) Die Mittel aus dem Bürgerhaushalt sollen den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Schönwalde-Glien zugutekommen.

 

§ 2 Höhe des Bürgerhaushalts

(1) Die Höhe des Bürgerhaushalts beträgt für das Haushaltsjahr 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro).

(2) Bei der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts kann von Abs. 1 abgewichen werden.

 

§ 3 Einreichung der Vorschläge

(1) Die Vorschläge können ganzjährig eingereicht werden.

(2) Vorschläge zum Bürgerhaushalt des Folgejahres können nur berücksichtigt werden soweit sie bis zum Stichtag eingereicht wurden. Später eingereichte Vorschläge fließen in den nachfolgenden Bürgerhaushalt ein.

(3) Stichtag ist der 30.04. eines jeden Jahres.

(4) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schönwalde-Glien, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Vorschläge für den Bürgerhaushalt einzureichen (im Weiteren Einreicher).

(5) Auf dem Vorschlag sind der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Einreichers anzugeben.

(6) Die Vorschläge sind an den Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien zu richten.

(7) Die Vorschläge können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

(8) Zur Erfassung der Vorschläge ist das durch die Gemeinde Schönwalde-Glien gestellte Formular zu verwenden.

Das Formular ist auf der Homepage sowie im Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien abrufbar.

Folgendes ist dabei anzugeben:

a) exakte Beschreibung des Standortes,

b) detaillierte Beschreibung des Vorschlags, ggf. mit Bildmaterial,

c) Kostenschätzung.

 

(9) Begünstigter im Sinne dieser Satzung ist eine natürliche oder juristische Person, welche zur Umsetzung eines Vorhabens gemäß § 7 finanzielle oder sachliche Unterstützung erhält.

Begünstigte können sein:

a) Einreicher gemäß Abs. 4

b) Gemeinde Schönwalde-Glien

c) eingetragene Vereine, Gruppen oder Personenvereinigungen

d) sonstige

(10) Sofern der Begünstigte nicht dem Einreicher gemäß Abs. 9 Satz 2 Buchstabe a) oder Gemeinde Schönwalde-Glien gemäß Abs. 9 Satz 2 Buchstabe b) entspricht, ist dem Vorschlag zum Bürgerhaushalt eine schriftliche Zustimmung des Begünstigten beizufügen.

 

§ 4 Behandlung der Vorschläge

(1) Die eingereichten Vorschläge werden durch die Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien anonymisiert aufbereitet und auf ihre Umsetzbarkeit, Rechtmäßigkeit sowie Kostenstruktur gemäß § 5 geprüft.

(2) Die Ergebnisse der Vorschlagsprüfung werden als Vorschlagsliste allen Gemeindevertretern zur Kenntnis gegeben.

(3) Vorschläge, welche zur Abstimmung kommen, werden anonymisiert gemäß § 8 veröffentlicht.

 

§ 5 Gültigkeit der Vorschläge

(1) Der Vorschlag ist gültig und wird gemäß § 6 zur Abstimmung gestellt, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) Der Einreicher ist gemäß § 3 Abs. 4 zur Teilnahme berechtigt und der Vorschlag genügt den

Vorgaben nach § 3 Abs. 5.

b) Der Vorschlag ist gemäß § 3 Abs. 8 hinreichend konkret.

c) Der Vorschlag liegt im kommunalen Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde Schönwalde-Glien.

d) Der Vorschlag kommt der Allgemeinheit zugute.

e) Der Vorschlag ist durch einen Begünstigten gemäß § 3 Abs. 9 und grundsätzlich am beabsichtigten Standort und im beabsichtigten Zeitraum umsetzbar.

f) Die Gesamtausgaben (Nettoausgaben und Umsatzsteuer), welche auch die Liefer- und Montagekosten sowie die Folgekosten der kommenden 3 Jahre enthalten, übersteigen nicht 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro).

g) Der Vorschlag erhält keine weitere Förderung finanzieller Art aus dem gemeindlichen Haushalt im Jahr der Berücksichtigung.

h) Es handelt sich bei dem Vorschlag nicht um eine fortlaufende Maßnahme, die auf Dauer angelegt ist.

(2) Die Finanzierung von festlichen Veranstaltungen, wie Schulabschlussfeiern, Initiationsfeiern, private Feiern u. ä. sind ausgeschlossen. Ausstattungsgegenstände für kulturelle und Veranstaltungen ohne Gewinnabsicht für die Allgemeinheit sind zulässig.

 

§ 6 Abstimmung

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schönwalde-Glien, die am Stichtag der Abstimmung das 12. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Abstimmung berechtigt.

 (2) Die Abstimmung erfolgt in Präsenz -Abstimmung. Die Abstimmung über die gemäß § 5 gültigen Vorschläge erfolgt im Rathaus in einem Zeitraum von 4 Wochen.

 (3) Ort und Zeitraum für die Abstimmung werden nach § 8 bekanntgemacht.

(4)  Eine Abstimmung wird nicht durchgeführt, wenn nicht mehr als 5 Projektvorschläge nach Prüfung zur Abstimmung zugelassen werden oder die Gesamtsumme der zugelassenen Projektvorschläge 50.000 € nicht übersteigt.

(5) Für die Abstimmung stehen jedem Abstimmungsberechtigten maximal 3 Stimmen zur Verfügung. Diese können auf einen oder mehrere Vorschläge verteilt werden.

(6) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch eine Auszählkommission, bestehend aus einem Mitglied der Verwaltung, einem/-r Gemeindevertreter/-in unter Beteiligung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dessen Vertretung.

(7) Die Auszählung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beendigung der Abstimmung im Rathaus.

(8) Über die Ungültigkeit von Stimmen entscheidet die Auszählkommission.

(9) Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend und wird vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung in der nach § 8 vorgesehenen Form veröffentlicht.

(10) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen realisiert bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist.

(11) Soweit Vorschläge aufgrund der Ausschöpfung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, können diese im Rahmen eines folgenden Bürgerhaushalts wieder eingereicht werden.

 

§ 7 Umsetzung des Bürgerhaushalts

(1) Die Vorschläge, die in den Bürgerhaushalt aufgenommen wurden, sollen im Haushaltsjahr umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt durch den Begünstigten gemäß § 3 Abs. 9 mit Unterstützung der Gemeinde Schönwalde-Glien.

(2) Die Umsetzung des Bürgerhaushaltes setzt den rechtskräftigen Beschluss der Haushaltssatzung voraus.

(3) Nicht verbrauchte Mittel des Haushalts durch Minderausgaben bei den einzelnen Vorschlägen werden im Jahresabschluss dem Gesamthaushalt gutgeschrieben.

 

§ 8 Informationen an die Einwohnerinnen und Einwohner

Die Gemeinde Schönwalde-Glien informiert umfassend in den öffentlich zugänglichen Medien – insbesondere auf der gemeindeeigenen Internetseite und im Amtsblatt – über den Bürgerhaushalt, die Termine, die Vorschläge, die Abstimmung, das Ergebnis der Abstimmung und die Realisierung der Vorschläge.

 

§ 9 Berichtspflicht gegenüber der Gemeindevertretung

Über den Stand der Realisierung der Vorschläge sowie über deren Kosten werden die Mitglieder der Gemeindevertretung spätestens bis zum 30. Juni des nachfolgenden Haushaltsjahres informiert.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 09.05.2023

gez.
i.V. Marlen Hank

Bodo Oehme
Bürgermeister