Abgabenfestsetzung für das Kalenderjahr 2024
Die nachstehenden Abgaben für das Kalenderjahr 2024 werden in der Gemeinde Schönwalde-Glien durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Grundsteuer A und B
Nach der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), wird für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Grundsteuer durch schriftliche Steuerbescheide die Grundsteuer 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer für 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch machen, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2024 fällig. Kleinbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08.2024 mit ihrem Jahresbetrag, Kleinbeträge bis zu 30,00 € am 15.02.2024 und 15.08.2024 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags fällig.
Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2024 maßgeblich sind.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 05.01.2024 als bekanntgegeben (§ 122 Abs.4 Abgabenordnung-AO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs entbindet daher nicht von der fristgemäßen Zahlungspflicht. Mit Ablauf des Fälligkeitstages entsteht für rückständige Beträge kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag. Mahngebühren und Kosten der Zwangsvollstreckung können gegebenenfalls zusätzlich entstehen.
Zweitwohnungssteuer
Nach der Vorschrift des § 12 a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36] wird für diejenigen Zweitwohnungssteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Steuer durch schriftliche Steuerbescheide die Zweitwohnungssteuer für 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Hat der Steuerpflichtige eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.
Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2024 maßgeblich sind.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 05.01.2024 als bekanntgegeben (§ 122 Abs.4 Abgabenordnung-AO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs entbindet daher nicht von der fristgemäßen Zahlungspflicht. Mit Ablauf des Fälligkeitstages entsteht für rückständige Beträge kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag. Mahngebühren und Kosten der Zwangsvollstreckung können gegebenenfalls zusätzlich entstehen.
Hundesteuer
Nach der Vorschrift des § 12 a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) wird für diejenigen Hundesteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Steuer durch schriftliche Steuerbescheide die Hundesteuer für 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November 2024 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Hat der Steuerpflichtige eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Hundesteuer in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.
Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2024 maßgeblich sind.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 05.01.2024 als bekanntgegeben (§ 122 Abs.4 Abgabenordnung-AO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs entbindet daher nicht von der fristgemäßen Zahlungspflicht. Mit Ablauf des Fälligkeitstages entsteht für rückständige Beträge kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag. Mahngebühren und Kosten der Zwangsvollstreckung können gegebenenfalls zusätzlich entstehen.
Allgemeine Hinweise
Die Gemeindeverwaltung Schönwalde-Glien weist darauf hin, dass bei einer Nichtbeachtung der Fälligkeiten automatisch das Mahnverfahren einsetzt. Die Gemeinde Schönwalde-Glien hat das Konto
IBAN: DE 32 1605 0000 3823 0662 17,
BIC: WELA DE D1 PMB
bei der MBS Potsdam.
Es besteht die Möglichkeit, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Entsprechende Vordrucke sind in der Gemeindeverwaltung erhältlich bzw. stehen auf der Homepage www.schoenwalde-glien.de unter der Rubrik BÜRGER/Vordrucke/Einzugsermächtigung-SEPA-Basis-Lastschriftmandat bereit. Diese Einzugsermächtigung kann auf dem Postweg versandt oder auch persönlich in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können eingesehen werden im Rathaus, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, Kämmerei/Steuern, Zimmer 2.12.
Sprechzeiten
Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 15.00-18.30 Uhr
Donnerstag 07.30-12.00 Uhr
Auskunft erteilen: Frau Barke, Frau Haenschke
Telefon: 03322 24 84 16/34
Telefax: 03322 24 84 40
E-Mail: steuern@schoenwalde-glien.de
Internet: www.schoenwalde-glien.de
Datenschutzhinweis
Informationen zum Datenschutz werden im Internetauftritt der Gemeinde Schönwalde-Glien unter www.schoenwalde-glien.de unter der Rubrik BÜRGER/Verwaltung/Kämmerei/Steuern und Umlagen oder im Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien bereitgestellt.
Schönwalde-Glien, 23.11.2023
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister